Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung der Gesundheit der gesuchten Person rechtfertigt die Aussetzung der Übergabe der gesuchten Person und verpflichtet die vollstreckende Behörde, die den Europäischen Haftbefehl ausstellende Behörde darum zu ersuchen, sie darüber zu unterrichten, unter welchen Bedingungen
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