Die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft verstößt gegen das auch für die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Beschleunigungsgebot und verletzt die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4
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