Ist nach einem Freispruch die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung festgestellt worden, besteht ein Anspruch wegen des Zinsschadens für ein Darlehen zur Kautionszahlung. Außerdem kann ein entgangener Gewinn für eine Arbeitsstelle, die nicht angetreten werden konnte, geltend gemacht werden. Ersparte Aufwendungen während der Untersuchungshaft sind dagegen anzurechnen. Mit dieser Begründung
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