Untersuchungshaft – und die Begründungstiefe für den dringenden Tatverdacht

In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen die Anordnung von Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht München stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist, da die Ausführungen des Gerichts zum dringenden Tatverdacht die erforderliche Begründungstiefe vermissen ließen. Inbesondere bemängelte

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Fortdauer der Untersuchungshaft: der Haftgrund der Schwerkriminalität und die Straferwartung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO liegt nach wie vor jedenfalls der Haftgrund der

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Abschiebungshaft – und der Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Anordnung von Zurückweisungshaft – und der Haftgrund

Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 5 AufenthG für die Anordnung von Zurückweisungshaft ein abschließendes Sonderregime geschaffen. Von über die Voraussetzungen in § 15 Abs. 5 AufenthG hinausgehenden Voraussetzungen ist die Anordnung von Zurückweisungshaft auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht abhängig zu machen. Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – Haftantrag und Rücküberstellungsverfügung

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG in dem Haftantrag darzulegen sind. Dieser Anforderung genügt ein Haftantrag der beteiligten Behörde, in dem es unter anderem heißt: „Eine entsprechende Zurückschiebungsverfügung wurde ihm [der Betroffene] bereits eröffnet und ausgehändigt.“. Dies

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – und das Eurodac-Register

Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem Eurodac-Register verlassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene den

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – und die Anhörung durch das Beschwerdegericht

Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sachverhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsgericht. Die Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft darf zwar nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne

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Abschiebehaft – und die Mängel des Anhörungsprotokolls

Eine Rüge des Betroffenen, seine Anhörung durch das Amtsgericht gemäß § 420 FamFG leide an einem schwerwiegenden Mangel, weil das Anhörungsprotokoll keinen Vermerk darüber enthalte, ob die Anhörung und die Bekanntgabe in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung erfolgt seien, ist unbegründet. Das Fehlen dieser Angabe besagt nämlich nur, dass das

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Rücküberstellungshaft – und die Fluchtgefahr

Bei der Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) kann die Haftanordnung nicht auf § 62 Abs. 3 AufenthG gestützt werden. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2

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Inhaftierung beim G20-Gipfel

Eine Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, wenn sie den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht wird und eine ausreichende verfassungsrechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Inhaftierung überwiegend in dem Bemühen erschöpft, die einfachrechtliche

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Abschiebehaft – und die gescheiterte Abschiebung

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht aufrecht erhalten werden, wenn sich ergibt, dass eine Zurückschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums

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Abschiebungshaft – und die kürzestmögliche Haftdauer

Die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung verletzt den Betroffenen u.a. dann in seinen Rechten, wenn die Haft schon nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen, den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Haftantrag fehlte. So verhält es sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

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