Oberlandesgericht Dresden

Der Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer im Haftpflichtprozess

Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit

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Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess

Der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand umfasst lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente; seine rechtliche Einordnung ist dagegen ohne Belang. Richtig ist, dass sich aus dem rechtskräftigen Haftpflichturteil Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ergibt, soweit es um den dort festgestellten Haftungstatbestand geht.

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