Justizvollzugsanstalt München, Jugendarrestanstalt

Menschenwürdige Unterbringung von Gefangenen – und die Abfertigung im PKH-Verfahren

Die Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betraf. Nach den

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Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech

Menschenunwürdige Haftbedingungen – und die Entscheidung im PKH-Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betreffen. Indem das Oberlandesgericht der beabsichtigten Berufung ungeachtet ungeklärter Rechtsfragen zur Menschenwürdigkeit der Unterbringung die

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Justizvollzugsanstalt

Der fehlende Sichtschutzvorhang für die Toilette in der Einzelzelle

Die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum verletzt in Einzelhafträumen auch unter Einbeziehung internationaler Standards nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil grundsätzlich die Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten. Das Bundesverfassungsgericht weist aber darauf hin, dass Gefangene, in deren Haftraum

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Ausreichende Belüftung eines Haftraumes

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle liegt vor, wenn die Erkenntnisse der richterlichen Inaugenscheinnahme des Haftraums im November im angegriffenen Beschluss ohne hinreichende Begründung auf die Frage der ausreichenden Frischluftversorgung im Hochsommer übertragen werden. In dem der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall verbüßte der inhaftierte

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4,5 m² Haftraum

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Unterbringung in einem Haftraum mit einer Fläche von ggf. 4, 5 m² aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung erfolgreich: InhaltsübersichtDer AusgangssachverhaltDie Entscheidung der FachgerichteDie VerfassungsbeschwerdeDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsMenschenwürde und unzureichende Sachverhaltsaufklärung Der Ausgangssachverhalt[↑] Der beschwerdeführende Strafgefangene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Butzbach.

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5 m² Haftraum

Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einer 5 m² „großen“ Einzelzelle (einschließlich einer nicht abgetrennten Toilette) ist menschenunwürdig. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Berliner Kammergerichts in einem Amtshaftungsverfahren wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung in der JVA Tegel teilweise aufgehoben. Zuvor hatte bereits der Berliner Verfassungsgerichtshof mit einer am

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