Der Transporteur hat durch die pflichtwidrig unterlassene Abgabe einer Steuererklärung über die unversteuerten Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse sowie Zigaretten nicht „etwas“ erlangt haben, was der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB unterläge.
Die verkürzte Steuer ist dann als ersparte Aufwendung erlangtes
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