Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Veräußerungsverlusten – und ihre Verrechnung nach Einführung der Abgeltungsteuer

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.01.2009 angeschafft wurden (sog. Altverluste), unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren. Die Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß. sie verletzt

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Das Halbeinkünfteverfahren und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe („brutto“) festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung

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1 € kann zu teuer sein

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der steuerliche Abzug von Verlusten aus der Beteiligung an einer GmbH dann nicht auf die Hälfte des Verlustes begrenzt, wenn der Beteiligte keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun

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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren

Inländische Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft haben unter bestimmten Voraussetzungen den bei der ausländischen Kapitalgesellschaft erzielten Gewinn in Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Jedenfalls im Veranlagungszeitraum 2001 findet nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auf diesen Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10

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