Steuerhinterziehung – und das Halbeinkünfteverfahren

Hinsichtlich hinterzogener Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) besteht für den Veranlagungszeitraum 2008 keine Notwendigkeit für eine Reduktion des sich unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG a.F.) steuerrechtlich ergebenden Hinterziehungsbetrags für die Strafzumessung. Da der Gesetzgeber mit der für den hier fraglichen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes bei der Gesellschaft

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Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Veräußerungsverlusten – und ihre Verrechnung nach Einführung der Abgeltungsteuer

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.01.2009 angeschafft wurden (sog. Altverluste), unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren. Die Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß. sie verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs.

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Der zeitliche Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens

Ausgaben stehen nur dann in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG in seiner bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung), wenn bereits im Veranlagungszeitraum des (zunächst) vollen Betriebsausgabenabzugs Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen gesetzlich geregelt sind. § 3c Abs. 2 EStG in seiner ab dem 1.

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Das Halbeinkünfteverfahren und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe („brutto“) festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40,

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Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung u.a. Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Satz 1). Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (Satz 2). Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie

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Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

Werden bei der Anteilsveräußerung i.S. von § 17 EStG veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt, sind Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden. Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises

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Kein Halbabzugsverbot bei lediglich symbolischem Kaufpreis

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1,- €) veräußert werden. Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem

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Pachtminderung in der Betriebsaufspaltung

Betriebsausgaben, die bei der Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anfallen, sind gemäß § 3c Abs. 2 EStG a.F. anteilig nur zur Hälfte zu berücksichtigen, soweit die vertraglich vereinbarte Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft herabgesetzt bzw. erlassen wird. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall verpachtete der Kläger Grundstücke

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Besteuerung von Destinatszahlungen einer Stiftung

Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung des bürgerlichen Rechts im Jahre 2001 ausgeschüttet hat, sind bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär –unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens– als sonstige Leistungen zu besteuern. Die im Streitjahr 2001 nach § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG

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Pauschalierte Abzugsverbote für Betriebsausgaben beim Teileinkünfteverfahren

Das pauschalierte Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. InhaltsübersichtHalbeinkünfteverfahren und § 8b KStGDie GesetzgebungshistorieDas AusgangsverfahrenDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsDer allgemeine Gleichheitsgrundsatz im SteuerrechtBesteuerung nach LeistungsfähigkeitGrundsatz der FolgerichtigkeitTypisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des GesetzgebersVereinfachungseffektBeseitigung steuerlicher MissbrauchsmöglichkeitenKeine

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1 € kann zu teuer sein

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der steuerliche Abzug von Verlusten aus der Beteiligung an einer GmbH dann nicht auf die Hälfte des Verlustes begrenzt, wenn der Beteiligte keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun jedoch in Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Begrenzung des

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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

„Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.“ Mit diesen klaren Worten hat der Bundesfinanzhof auf einen

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Private Veräußerungsgeschäfte 2001

Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese (erstmalig) dem Halbeinkünfteverfahren. Bundesfinanzhof, Urteil vom

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Verfassungswidrige Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren

Die Regeln für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig. Dieses Verdikt der Verfassungswidrigkeit betrifft allerdings nicht das Halbeinkünfteverfahren (oder das jetzige Teileinkünfteverfahren) selbst, sondern lediglich die Übergangsvorschriften der § 36 Abs. 3

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Bundesfinanzhof (BFH)

Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, § 17 Abs. 1 EStG. Allerdings sind diese Einkünfte nur zu

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Kirchensteuer auf steuerfreie Einkünfte

Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Das Fehlen

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Besteuerung einer Garantiedividende als Veräußerungsgewinn

Wie sind Garantiedividenden zu versteuern, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen? In einem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall war strittig, auf diese als einbringungsgeboren steuervertrickten Anteile entfallenden Garantiedividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern sind (mit der Folge, dass nur die Hälfte der bezogenen Dividende der Einkommensteuer unterliegt) oder aber für

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Fehlende Beteiligungseinkünften und das Halbabzugsverbot

Im Verhältnis von Anteilseigner und Kapitalgesellschaft gilt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren (bzw. ab dem Veranlagungsjahr 2008 das Teileinkünfteverfahren): Um die Einnahmen des Anteilseigners nicht doppelt zu besteuern, wird deren Vorbelastung mit Körperschaftsteuer bei der Kapitalgesellschaft dadurch berücksichtigt, dass sie nur zur Hälfte bei dem Gesellschafter erfasst werden. Wenn man nur eine

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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren

Inländische Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft haben unter bestimmten Voraussetzungen den bei der ausländischen Kapitalgesellschaft erzielten Gewinn in Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Jedenfalls im Veranlagungszeitraum 2001 findet nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auf diesen Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 AStG noch das sog. Halbeinkünfteverfahren Anwendung. Der Hinzurechnungsbetrag gemäß §

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Bundesfinanzhof (BFH)

Veräußerung von GmbH-Anteilen an beteiligungsidentische GmbH

Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete, beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert wurden, als die Veräußerung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu gegründeten GmbH auf

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