Die im Kommunalrecht des Landes Baden-Württemberg vorgeschriebene Einschränkungen der Beteiligung von Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmen gilt nur für ein Tätigwerden außerhalb des Bereichs der Daseinsfürsorge. Der Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge umfasst auch Aufgaben der Stadtplanung und Stadtentwicklung.
Im Rahmen der
Artikel lesen
