Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen zu löschen, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Geschäftsführer seit dem 17.11.2017 als Geschäftsführer der T. GmbH im Handelsregister eingetragen. Das Amtsgericht Chemnitz – Registergericht teilte
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