Oberlandesgericht München

Mehraktiges Tatgeschehen

Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind.

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Betrug bei der Anlagevermittlung – und die Konkurrenzen

Eine Tat im Rechtssinne liegt in den Fällen vor, in denen ein Geschädigter mehrere Verträge an kurz aufeinanderfolgenden Tagen abgeschlossen hat. In diesen Fällen besteht ein so enger zeitlicher Zusammenhang, dass eine natürliche Handlungseinheit und damit auch nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Auch soweit mehrere unter derselben Anschrift wohnhafte

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Kriminelle/terroristische Vereinigungen – und die Handlungseinheit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, nicht (mehr) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Solche Handlungen stehen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1

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Natürliche Handlungseinheit – und die Änderung des Tatplans

Eine natürliche Handlungseinheit liegt grundsätzlich dann vor, wenn mehrere strafrechtlich relevante Handlungen des Täters, die durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind, in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und sein gesamtes Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches Tun erscheint. Für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit

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Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung – und die Handlungseinheit

Aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB folgt, dass die durch das Mitglied der Vereinigung begangenen Betätigungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Aus dieser fallen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar diejenigen Handlungen heraus, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der

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Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung – und die Handlungseinheit

Aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB folgt, dass die durch das Mitglied der Vereinigung begangenen Betätigungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Aus dieser fallen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar diejenigen Handlungen heraus, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der

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Mehrere Körperverletzungshandlungen – und die natürliche Handlungseinheit

Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen „objektiven“ Dritten als ein einheitliches Tun erscheint. Bei wiederholter (iterativer) Verwirklichung des gleichen Tatbestandes und

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BTM-Handel – und die Frage der Tateinheit

Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf „Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn. Diese Ansicht

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Beharrliche Nachstellung

Ist der tatbestandliche Erfolg einer Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB bereits durch eine oder mehrere Nachstellungshandlungen eingetreten, sind weitere Nachstellungshandlungen, die jeweils das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen und mit den vorigen zeitlich und situativ zusammenhängen, Bestandteil einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wenn sie dazu beitragen, dass sich die Dauer oder

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Prozessuale Tatidentität

Eine einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände,

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Natürliche Handlungseinheit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt eine natürliche Handlungseinheit, die mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Einheit im Rechtsinne verbinden kann, an, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als

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Tatseinheit bei BTM-Delikten: Einfuhr und Handeltreiben

Zur Frage der Handlungseinheit bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird beim Bundesgerichtshof wohl der Große Senat für Strafsachen entscheiden müssen. Nachdem hier der herbeiführen wollte, widerspricht nun der 3. Strafsenat und beharrt auf seiner bisherigen Rechtsprechung. Worum geht es? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über

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