Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen. Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 StR
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