Der Angeklagte (bzw. im Sicherungsverfahren der Beschuldigte) muss bei bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig gewesen sein.
Die prozessuale Handlungsfähigkeit setzt bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung voraus, dass der Beschuldigte die Tragweite seiner Erklärung erkennt. Der Beschuldigte
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