Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt. Desweiteren ist die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße -anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus- nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2
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