Barzahlung von Handwerkerleistungen

Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach §

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erhöhte Renovierungsaufwendungen ab 2009

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 € heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt.

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Keine Handwerkerleistungen gegen Barzahlung!

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausschließt.

Nach § 35a EStG ermäßigt

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Bundesfinanzhof

Handwerkerleistungen

Die Aufwendungen für Handwerkerarbeiten können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Handwerkerleistungen

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

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