Optische Mängel in der Beschriftung eines Grabmales

Vermeidbare Ungleichmäßigkeiten in der Beschriftung auf einem Grabmal, die einen schlampigen Eindruck vermitteln, stellen unabhängig von einem Verstoß gegen technische Regeln einen Mangel des Grabmals dar, der der Abnahmereife entgegensteht. Ein Mangel scheidet auch nicht schon deshalb aus, weil es keine technischen Normen für die Beschriftung von Grabmalen gibt. Eine

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Barzahlung von Handwerkerleistungen

Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht. Dies gilt auch

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung mittels einer Rohrleitungskamera sind als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen. So hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem der Kläger eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten begehrt hat. In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines

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Geld

Wenn die Schwarzarbeit mit Mängeln behaftet ist

Wenn vereinbart worden ist, dass die Werkleistung eines Handwerkers ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vor, wodurch der gesamte Werkvertrag nichtig wird. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der

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Ergänzende Vertragsauslegung und das Brauereidarlehen

Mit einer Frage zur ergänzenden Vertragsauslegung hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Dabei ging es um ein Brauerei-Darlehn, aus dem der Darlehnsgeber, die Brauerei, zur direkten Zahlung an einen vom Darlehnsnehmer beauftragten Handwerker verpflichtet war. Im Streitfall war allerdings die vom Handwerker an den Darlehnsnehmer erbrachte Leistung mangelbehaftet, so

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Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt

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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Ehegatten

Die Einkommensteuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch von Ehegatten nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 €; aktuell 1.200 €) in Anspruch nehmen können. Auch

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Der Fiskus beteiligt sich nicht an der erstmaligen Gartengestaltung

Die Kosten einer erstmalige Gartengestaltung sind weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig. Mit diesem Urteil hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Steuermäßigung für Handwerksleistungen bei mehreren Haushalten

Die Steuermäßigung für Handwerksleistungen bei mehreren Haushalten ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg jeweils bis zur Höchstgrenze objektbezogen; dementsprechend kann der darin geregelte Höchstbetrag (600.- €) nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei mehreren von den Klägern unterhaltenen Haushalten für jeden dieser Haushalte in Anspruch genommen werden. Hintergrund dieses Urteils

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Bundesfinanzhof (BFH)

Steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Die Aufwendungen für Handwerkerarbeiten können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Inhaltsübersicht1. Handwerkerleistungen2. Anspruchsberechtigte3. Begünstigte Aufwendungena) Keine Betriebsausgaben oder Werbungskostenb) Keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungenc) Umfang der begünstigten Aufwendungend) Nachweis 1. Handwerkerleistungen[↑] Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen können unter bestimmten

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Steuerermäßigung Handwerkerleistungen 2008

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht bereits im Jahre 2008 in der verdoppelten Höhe von 1.200.- € angesetzt werden, urteilte nach dem Finanzgericht Münster nun auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Rechtsstreite gehen darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600.- € lautete; mit einer im Jahre

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erhöhte Renovierungsaufwendungen ab 2009

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 € heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern

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Steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen für Bewohner eines Wohnstifts

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) fortgeführt und entschieden, dass auch der Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung für vom Betreiber des Stifts erbrachte Leistungen in Anspruch nehmen kann. Der BFH hatte früher schon entschieden, dass die Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die steuerbegünstigten Handwerker- und

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Nicht ausgenutzte Steuerermäßigungsbeträge für Handwerkerleistungen

Der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Im Jahr 2006 nahmen die Kläger des jetzt vom BGH entschiedenen Falls Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a EStG in

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Keine Handwerkerleistungen gegen Barzahlung!

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausschließt. Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und

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Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind bereits seit einigen Jahren bei der Einkommensteuer absetzbar. Bisher gab es hierzu eine Höchstgrenze von jährlich 600 €. Ab 2009 wird diese Grenze verdoppelt: Ab 2009 können 20% von 6.000 Euro Arbeitskosten, also maximal 1.200 Euro einkommensteuerlich geltend gemacht werden.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Handwerkerleistungen

Die Aufwendungen für Handwerkerarbeiten können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Handwerkerleistungen Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die hierfür einschlägige Bestimmung des § 35 a Abs. 2

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Neuregelungen bei der Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Förderung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen wird durch das jetzt in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2008 auch auf Wohnungen innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt. Diese Neuregelung gilt rückwirkend, so dass auch Eigentümer oder Mieter von Wohnraum im Ausland diese Vergünstigung bereits in der Steuererklärung 2007 in Anspruch

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Haushaltshilfen und Handwerkerleistungen

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungenund Handwerkerarbeiten können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass ausführlich Stellung genommen.

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Verfassungswidrige Handwerksordnung?

Ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum Meisterzwang hat das Bundesverfassungsgericht jetzt in einer Entscheidung geäußert. Die Verfassungsbeschwerde eines gelernten Zimmerers mit langjähriger Berufserfahrung hatte Erfolg.

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