Für wesentliche Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb besteht Meisterzwang, und sie dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig nicht ausgeführt werden.
So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen
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