Meister im Friseurhandwerk

Für wesentliche Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb besteht Meisterzwang, und sie dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig nicht ausgeführt werden.

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen

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Grabmal ohne Handwerksrolle

Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf einem Friedhof ist keine wesentliche Teiltätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks; sie darf auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe selbständig ausgeübt werden.

Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz

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Meistertitel

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht urteilte, gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

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