Das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt erfüllt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und ist deshalb bußgeldbewehrt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm , das den Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO ebenfalls als erfüllt
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