Erhebliche Straftaten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören.
Kriterien in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die
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