Nach § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG sind für die Festsetzung des Streitgegenstands der Hauptund die Hilfsanträge der Klägerin zusammenzurechnen, wenn über beide zu entscheiden war und auch entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist
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