Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs – ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist. Auf einem bloßen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO
Lesen