Will das Gericht von einem anderen Tatmotiv als Anknüpfungspunkt für die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe als die Anklage ausgehen, muss es dem Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO einen förmlichen Hinweis darauf
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