Wohnhaus

Die GbR als Wohnungseigentümerin – und die Nachhaftung des Gesellschafters

Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der ausgeschiedene GbRGesellschafter haftet nach

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Verwaltung von Geldern der Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörde

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Landgerichts Göttingen als unzulässig zurückgewiesen. Das Vorlageverfahren betrifft die Verwaltung von Geldern von Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörde nach dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG) vom 12.12 2012. a)) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nds. SVVollzG werden die Ansprüche des Sicherungsverwahrten gegen

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Mahnung von säumigem Hausgeld – und die Vergütung des WEG-Verwalters

Die Mahnung von säumigem Hausgeld ist beim Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Grundvergütung abgegolten. Der Verwaltervertrag ist zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalterin geschlossen. Träger der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind die jeweiligen Vertragsparteien, also Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalterin. Die Gemeinschaft ist auch Schuldnerin der Sonderleistungen. Die Sondervergütungen werden

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Die Auflassungsvormerkung – und die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wegen Hausgeldrückständen

Eine (Auflassungs)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen

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Computerarbeit

Zahlung von rückständigem Hausgeld in der Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Gesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren; weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich. Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG

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Die Hausgeldrückstände des Voreigentümers

Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Auch das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) führt nicht dazu, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der

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AG/LG Düsseldorf

Hausgeldzahlungen durch den Zwangsverwalter

Zahlungen, die der Zwangsverwalter in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben an den Gläubiger leistet, muss der Schuldner mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Die Begleichung rückständiger Hausgelder oder rückständiger Sonderumlagen gehört nicht zum Pflichtenkreis des

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Oberlandesgericht München

Insolvenz eines Wohnungseigentümers

In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt. Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie

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