Die Berücksichtigung als Pflegekind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt eine Haushaltsaufnahme voraus.
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG lautet seit der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) -ab Oktober 2014- wie
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