Die Verteilung der im Landeshaushalt von Sachsen-Anhalt für die Förderung von Religionsgemeinschaften bereit gestellten Mittel ist eine staatliche Aufgabe. Die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Landesverband ist nur dann zulässig, wenn die Kriterien der Mittelverteilung in dem darüber geschlossenen Staatsvertrag selbst hinreichend bestimmt sind. Mit dieser Begründung hat das Landesverfassungsgericht
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