Für die typische Tätigkeit von (Schul-)Hausmeistern, bei der nach der nach wie vor gültigen Annahme der Tarifvertragsparteien erfahrungsgemäß regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen, ist der Anwendungsbereich des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V grundsätzlich eröffnet.
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