Bayerischer Rundfunk

Haustarifvertrag – und der Durchführungsanspruch der Gewerkschaft

Der Anspruch einer Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags besteht nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Ein auf Durchführung eines Haustarifvertrags gerichteter Leistungsantrag ist auch ohne namentliche Benennung der hiervon erfassten Gewerkschaftsmitglieder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kann

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Der Anspruch der Gewerkschaft auf Durchführung eines Haustarifvertrags

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf „die Mitglieder“ Rechnung getragen

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der spätere Haustarifvertrag

Eine Bezugnahmeklausel, die auf konkret bezeichnete Flächentarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, sie erfasse auch später abgeschlossene Haustarifverträge. Es fehlt an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sah Nr. 2 des Arbeitsvertrags

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Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und die Anwendbarkeit eines Haustarifvertrags

Die Bestimmungen eines formularmäßigen Arbeitsvertrags sind nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen. Dies gilt auch für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln. Die Auslegung solcher typischer Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dies gilt auch für die hier gewählte Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages: „Ab dem … richtet sich

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Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Eine Bezugnahmeklausel „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ nimmt auf die tariflichen Regelungen des

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Haustarifvertrag – und die Fusion des Arbeitgebers

Wird ein Unternehmen, bei dem ein Haustarifvertrag gilt, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, gilt der Haustarifvertrag beim aufnehmenden – bisher tariflosen – Rechtsträger weiter. Dieser ist damit tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG, so dass der Haustarifvertrag grundsätzlich auch für die

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Die Verbandsklage zwischen Tarifvertragsparteien – und der Streit um die Geltung eines Tarifvertrags

Die Zulässigkeit einer Verbandsklage iSv. § 9 TVG setzt den Streit über die Gültigkeit eines Tarifvertrags oder einer Tarifnorm voraus. Dieser muss zwischen den Parteien des Rechtsstreits vereinbart sein. Zwar kann auch ein Streit der Tarifvertragsparteien über die Auslegung einer Tarifnorm grundsätzlich Gegenstand einer Verbandsklage sein. Die zu entscheidende Rechtsfrage

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Verbandsklage zwischen Tarifvertragsparteien – und das erforderliche Feststellungsinteresse

Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Damit setzt § 9 TVG

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Der Streit um die Geltung eines Tarifvertrags – und die Verbandsklage

Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Damit setzt § 9 TVG

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Austritt aus dem Arbeitgeberverband – und die Beendigung eines Haustarifvertrags

Eine Regelung in einem Haustarifvertrag, wonach er mit dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband endet, ist wirksam. Im vorliegenden Fall bezweckte die entsprechende Regelungen einen Gleichlauf von Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin auf der einen und Geltung des (Sanierungs-)Haustarifvertrags auf der anderen Seite. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Arbeitgeberin, deren

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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der später geschlossene Haustarifvertrag

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

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Ablösung verbandstariflicher Regelungen – und der Haustarifvertrag

Die Ablösung tariflicher Regelungen durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass die aufeinanderfolgenden Tarifvereinbarungen von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen werden. Schließt ein an einen Verbandstarifvertrag kraft Mitgliedschaft gebundener Arbeitgeber mit der Gewerkschaft, die diesen Tarifvertrag vereinbart hat, einen Haustarifvertrag, findet auch hinsichtlich übereinstimmender Regelungsbereiche keine Ablösung statt, sondern es kann lediglich

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Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

Eine vom Arbeitgeber aufgrund eines von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte „Einmalzahlung“, die die Funktion der Überbrückung bis zum späteren Inkrafttreten einer linearen tabellenwirksamen Lohnerhöhung hat, ist aufgrund ihres Zwecks grundsätzlich auf den Mindestlohnanspruch eines Arbeitnehmers aus einem allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrag anzurechnen. Eine vom Arbeitgeber aufgrund des von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte

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