Wäschewaschen und der Trinkwasseranschluss

Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ergibt sich aus der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wasseranschluß

Das Legen eines Hausanschlusses, also die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Hausinstallation, durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage

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