Eine fristlose Kündigung wegen des Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist unwirksam. In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ordnete die Deutsche Rentenversicherung einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche Tätigkeit einer Hebamme in einem Krankenhaus vorsah, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Eine mit diesem
Lesen