Krankenhausflur

Die doch nicht freiberuflich tätige Hebamme – und keine außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung wegen des Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist unwirksam. In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ordnete die Deutsche Rentenversicherung einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche Tätigkeit einer Hebamme in einem Krankenhaus vorsah, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Eine mit diesem

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Die Hebamme als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes – und die Haftpflichtversicherungen

Ein doppelt versichertes Haftpflicht-Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den beiden Versicherungen. Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungskrankenhauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen;

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Das Risiko der Hausgeburt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen bestätigt. Das Landgericht Dortmund hatte die 62jährige Angeklagte wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, gegen sie ein lebenslanges Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt und eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Eltern

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Kausalität und Sorgfaltspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt

Ursächlichkeit liegt bei (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn die Handlung hinzugedacht würde. Der im Schrifttum weithin vertretenen Auffassung, es genüge bereits, dass die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts (erheblich) vermindert hätte (sog. Risikoerhöhungstheorie), ist

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Wegegeld-Vergütung einer Hebamme bei der Hausgeburt

Für die Wegegeld-Vergütung einer Hebamme für die Durchführung einer Hausgeburt ist es nicht von Bedeutung, ob es eine zur Versicherten näher wohnende Hebamme gibt. Die Durchführung einer Hausgeburt ist als besondere Lage des Falles nach § 4 Abs. 3 Satz 2 HebGV anzuerkennen. Aufgrund der Seltenheit von Hausgeburten und der

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Die Hebamme und der Abrechnungsbetrug

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme kann nach einem fortgesetztem Abrechnungsbetrug wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ ist nach § 3 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hebammengesetz zu widerrufen, wenn sich der Erlaubnisinhaber nach Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig

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Arbeitszeugnis für eine Krankenhaus-Hebamme

Beschäftigt ein Krankenhaus eine Hebamme nach schwerer Erkrankung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gegen ihren Willen nur noch mit administrativen Hilfs- bzw. mit Pflegeaufgaben, darf sie dies im Zeugnis nicht unter Angabe von Datum (von … bis …) erwähnen, falls nicht feststeht, dass aus gesundheitlichen Gründen im eigenen Haus aber auch

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Selbstüberschätzung einer Ärztin

Eine bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin begründet nicht ohne Weiteres die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet. Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Abrechnungsbetrug einer Hebamme

Ein fortgesetzter Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen über einen längeren Zeitraum rechtfertigt die Prognose, die Hebamme biete zukünftig nicht mehr die Gewähr, ihren Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung ihrer Berufspflichten auszuüben. In einem solchen Fall sieht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen für den Widerruf der nach § 1 Abs. 1 HebG erteilten

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Die Hebamme am Telefon

Eine Beratung mittels Kommunikationsmedium (insbesondere telefonische Beratung) durch die Hebamme nach der Gebühr Nr. 230 des Leistungsverzeichnisses der Hebammenvergütungsvereinbarung ist in den ersten 10 Tagen nach der Geburt unbeschränkt berechenbar. Einer Abrechenbarkeit der Beratung mittels Kommunikationsmedium (Gebühr Nr. 230) steht nicht entgegen, dass am selben Tag bereits ein Hausbesuch (Gebühr

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