Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen – und ihre Kürzung um eine zumutbare Belastung

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.

In den beiden hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten die Steuerpflichtigen Krankheitskosten als

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Adoptionskosten als Heilbehandlungskosten

Adoptionskosten sind auch unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen nicht steuerlich abzugsfähig. Im Gegensatz zur heterologen Insemination liegt bei der Adoption keine auf das Krankheitsbild (Unfruchtbarkeit) der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in

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Alternative Heilbehandlung nicht ohne Amtsarzt

Die Anerkennung von Kosten für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen ist von der Vorlage eines im voraus erstellten amtsärztlichen bzw. vertrauensärzlichen Gutachtens abhängig, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Behandlungsmethode ergibt, urteilte jetzt das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall

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