Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 und die verschiedenen Regelungen zum Fonds Heimerziehung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine hierauf gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der finanzielle Entschädigungsleistungen geltend gemacht werden sollten, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen
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