Regierungsviertel

Heimfallanspruch – und der gutgläubige Erwerb des Erbbaurechts in der Zwangsversteigerung

Einem Heimfallanspruch kommt keine dingliche Wirkung zu. Sind dessen Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten, kann er daher nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden. Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein

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Landgericht Hamburg

Das ersteigerte Erbbaurecht – und die schuldrechtlichen Bestimmungen zum Erbbauzins

Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein Heimfallrecht mit der Begründung ausüben, dieser sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten. Dass die Ersteherin des Erbbaurechts auf die

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Heimfall – und das Zurückbehaltungsrecht wegen der Heimfallvergütung

Der Anspruch auf Heimfallvergütung begründet ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Heimfallanspruch des Eigentümers nach § 273 Abs. 1 BGB. Der Erbbauberechtigte kann sich auf dieses Zurückbehaltungsrecht ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er zuvor seine Mitwirkung an der für die Bestimmung der Höhe der Heimfallvergütung erforderlichen Wertermittlung treuwidrig verweigert hat. Ein solches

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Amtsgericht

Erlöschen eines Nießbrauchsrechts – und die Ansprüche des Nießbrauchers gegen Dritte

Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers. Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen

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Erbbaurecht auf Sylt – und der Heimfall bei Vermietung

Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung hindert eine öffentliche Körperschaft nicht daran, in einem Erbbaurechtsvertrag mit einem Privaten Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechte für die gesamte Dauer des Erbbaurechts und damit regelmäßig für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren zu vereinbaren. Das Gebot verhältnismäßiger Ausübung vertraglicher Rechte verpflichtet eine öffentliche Körperschaft, die ein

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Bundesverwaltungsgericht

Der Erbbaurechtsvertrag mit der Gemeinde – und die Versorgung Einheimischer mit Wohnraum

Wenn eine Gemeinde dafür Sorge tragen will, dass nicht schon Personen mit einem Durchschnittseinkommen weitgehend vom Wohnungsmarkt auf ihrem Gebiet ausgeschlossen sind, so dass vorhandener Wohnraum im Wesentlichen für Zweit- oder Ferienwohnungen genutzt würde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Erbbaurechte mit einer Nutzungsbeschränkung im Sinne des § 2 Nr. 1 ErbbauRG

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Schreibmaschine

Heimfallanspruch – und seine Verjährung im Erbbaurechtsvertrag

Die gesetzliche Verjährungsfrist für den Heimfallanspruch nach § 4 ErbbauRG kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verlängert werden. Der Heimfallanspruch wegen Verstoßes gegen die Selbstnutzungspflicht verjährt in einem Jahr ab Kenntnis der Eigentümerin vom Vorhandensein der Voraussetzungen (§ 13 Ziff. 6 S. 1 und 2 des Erbbaurechtsvertrages). Die Wirksamkeit dieser Regelung,

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