Werden Apartments an pflegebedürftige Personen, wie Demenzkranke vermietet, die praktisch keinen anderen als den mit der Vermieterin seit Jahren kooperierenden Dienst mit der Pflege beauftragen können, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen, liegt eine heimartige Unterbringung vor. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die
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