Bewegt sich das Verhalten einer demenzkranken alten Dame in dem Rahmen, der von dem Betreiber eines Pflegeheims von Bewohnern einer Demenzabteilung noch hingenommen werden muss, liegt kein wichtiger Grund für eine Kündigung des Heimvertrages durch den Heimbetreiber vor. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall
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