Behält sich der Erblasser in einem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vor, bleibt der vertraglich eingesetzte Erbe bis zur tatsächlichen Ausübung dieses Rechts schutzwürdig. Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt schließt deshalb einen Herausgabeanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB gegen den zu Lebzeiten vom
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