Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs
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