Internethandel

Herstellergarantien – und die Informationspflicht der Internethändler

Ein Internethändler muss die Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal seines Angebots ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit vertreiben die beiden Prozessparteien Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser

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Internethandel

Herstellergarantien – und die Informationspflichten der Internethändler

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Euroüäischen Union zur Vorabentscheidung über die Rechtsfrage angerufen, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.  Dem zugrunde liegt ein beim Bundesgerichtshof anhängiger Rechtsstreit zweier Internethändler, die beide Taschenmesser vertreiben. Die beklagte Internethändlerin bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser

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Herstellergarantie

Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung

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Bundesverwaltungsgericht

Anforderungen an eine Herstellergarantie

Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1

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Landgericht Leipzig

Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

Gewährt ein Autohersteller für seine Fahrzeuge eine vom Käufer zusätzlich zu bezahlende Herstellergarantie,so kann er eine Zahlung der Garantieleistung nicht pauschal davon abhängig machen, dass alle bis dahin nach den Vorgaben des Kfz-Herstellers fälligen Fahrzeug-Inspektionen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Etwas anders kann allenfalls dann gelten, wenn der Mangel, für den

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