Ein Internethändler muss die Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal seines Angebots ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit vertreiben die beiden Prozessparteien Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser
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