Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Kündigungsschutzklage – und der Antrag auf Weiterbeschäftigung

Die neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Anträge auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses sind als uneigentliche Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Kündigungsschutzantrag unterliegt. Hinsichtlich des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung bezieht sich der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985

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Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die Hilfsaufrechnung

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Urteil, das über

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Der evtl. nur angekündigte Hilfsantag

Das Gericht hat gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, wenn es über den Hilfsantrag entschieden hat, obwohl dieser nur angekündigt, nicht aber gestellt wurde. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands des Urteils feststeht, dass die Klägerin ihren Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung (etwa durch

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Hauptantrag, Hilfsantrag – Rechtsmittel und Rechtskraft

Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Hauptantrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung dieses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft. Grundsätzlich richtet

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Hauptantrag und Hilfsantrag

Über das Verhältnis der Anträge als Haupt- bzw. Hilfsantrag entscheidet allein der Kläger. Das Gericht darf sie nicht umtauschen. Haupt- und Hilfsantrag dürfen sich, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zu erblicken wäre, in der Begründung widersprechen oder gegenseitig ausschließen. Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine

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Uneigentlicher Hilfsantrag – und der Streitwert

Ein nach Wortlaut und Begründung unbedingter Antrag auf Zahlung kann nicht als unechter Hilfsantrag verstanden werden, wenn er nicht als solcher gestellt worden ist und auch nicht werden sollte. Der ausdrücklich erklärte Wille der Partei, es für sachdienlich zu halten, einen unbedingten Antrag zu stellen, steht einer anderen Auslegung entgegen.

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Klageansprüche – wahlweise aus eigenem oder aus abgetretenem Recht

Die Klägerin macht dadurch, dass sie ihre Forderungen sowohl aus eigenem Recht wie auch aus abgetretenem Recht ihrer Mandanten herleitet, jeweils zwei Streitgegenstände geltend, weil die den unterschiedlichen Ansprüchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte verschieden sind. Macht ein Kläger mit alternativer Begründung sowohl eigene Ansprüche als auch Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend,

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Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzverfahren – und die Streitwertbemessung

Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens und der Antrag auf unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Annahmeverzugsvergütung sind als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellte uneigentliche Hilfsanträge zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Von ihrer

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Weiterbeschäftigungsantrag – und sein Streitwert

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht entschieden und er auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Hinsichtlich eines als uneigentlichen Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags ist das Landesarbeitsgericht Hamburg n der Vergangenheit davon ausgegangen, dass derartige

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Landgericht Bremen

Der neue Hilfsantrag in der Berufungsinstanz

Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss. Die erstmalige Stellung eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist eine objektive Klagehäufung, auf die die

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100 € – hilfsweise 50 €

Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein „Weniger“ zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt,

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Landgericht Bremen

Gesetzliches Schuldverhältnis – hilfsweise Vergleich

Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder

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Oberlandesgericht München

Der Hilfsantrag in der Berufung des Beklagten

Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220). In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass im Berufungsverfahren der Hilfsantrag, der, wie hier,

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