Die neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Anträge auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses sind als uneigentliche Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Kündigungsschutzantrag unterliegt. Hinsichtlich des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung bezieht sich der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985
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