Die Dienstzeitverlängerung eines Schulleiters

Besteht kein dienstliches Interesse, kann der Antrag eines Lehrers, den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben zu wollen, abgelehnt werden. So das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall eines Oberstudiendirektors und Schulleiters aus Marburg, der per einstweiliger Anordnung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben wollte, nachdem das Kultusministerium einen entsprechenden

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Altersdiskriminierung und das Hinausschieben des Ruhestands

Wird ein Beamter auf seinen Antrag hin die Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus abgelehnt, so ist der unionsrechtlich garantierte Schutz des Einzelnen davor durch einen EU-Mitgliedsstaat wegen seines Lebensalters nicht diskriminiert zu werden verletzt. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in dem hier vorliegenden Fall eines Studienrats entschieden, der sich

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Sonderschulrektor jenseits der Pensionsgrenze

Ein Beamter hat in den zeitlichen Grenzen des Art. 62 § 3 des Dienstrechtsreformgesetzes einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in den zeitlichen Grenzen des Art. 62 § 3 des Dienstrechtsreformgesetzes, wenn keine dienstlichen Interessen dem entgegenstehen. Da – wenn keine dienstlichen Interessen dem entgegenstehen – die

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