Besteht kein dienstliches Interesse, kann der Antrag eines Lehrers, den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben zu wollen, abgelehnt werden. So das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall eines Oberstudiendirektors und Schulleiters aus Marburg, der per einstweiliger Anordnung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben wollte, nachdem das Kultusministerium einen entsprechenden
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