Eröffnung des Hauptverfahrens – und die Verurteilungswahrscheinlichkeit

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

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„Aussage gegen Aussage“ – und der hinreichende Tatverdacht

Bei schwierigen Beweiswürdigungsfragen betreffend die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ein vorläufiges schriftliches Sachverständigengutachten ein Hilfsmittel für den Tatrichter zur Wahrheitsfindung. Es kann aber im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden, wenn die in der Hauptverhandlung zu erwartende Zeugenaussage keinen über den bisherigen Stand hinausgehenden Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

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Der Fall Porsche: „Marktmanipulation“ und die Frage des hinreichenden Tatverdachts

Eine hochsensible Beweislage kann die Klärung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung erfordern, wenn ein erkennbar aussichtsloser Fall nicht vorliegt. Die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche hat jetzt doch noch ein strafrechtliches Nachspiel. Nachdem die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart im April zunächst die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die beiden maßgeblichen

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Vorwürfe gegen einen Klinik-Geschäftsführer und der hinreichende Tatverdacht

Hat ein Angeschuldigter weder seine rechtlichen Befugnisse als Geschäftsführer eines Klinikums missbraucht noch seine Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen des Klinikums verletzt, fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit wegen Untreue. Mit dieser Begründung hat Oberlandesgericht Naumburg in dem hier vorliegenden Fall die Anklage gegen den Ex-Geschäftsführer des

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Eröffnung des Hauptverfahrens trotz möglichem strafbefreienden Rücktritt

Ist bei einem Angeklagten, der einer gefährlichen Körperverletzung verdächtigt wird, eine Verurteilung wegen eines tateinheitlichen begangenen versuchten Tötungsdelikts ungefähr genauso wahrscheinlich wie ein strafbefreiender Rücktritt hiervon, dann hat das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer statt vor dem Amtsgericht stattzufinden. So der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart. Hier hat die Staatsanwaltschaft Tübingen gegen

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