Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung darf nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung schmälern.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatten die Ehefrau und
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