Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern

Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des Finanzamtes insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Diese Vorprägung des Ermessens gilt, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festhält, insbesondere auch dann, wenn sich mehrere

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Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung

Ein Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden geleistet hatte, kann als Haftungsschuldner nach § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers) in Anspruch genommen werden, und das nach einer – im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens ergangenen – Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auch für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden.

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