Die Verhängung von Geldstrafen löst sich nicht deswegen zwingend von ihrer Bestimmung, angemessener Schuldausgleich zu sein, weil der Verkürzungsbetrag der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung 1.146.788, 70 Euro beträgt.
Der Hinterziehungsbetrag ist zwar ein bestimmender Strafzumessungsgrund für die Steuerhinterziehung, der eine an der
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