Oberlandesgericht Karlsruhe

Wiedereinsetzung – und die für nicht glaubhaft befundene anwaltliche Versicherung

Mit den Pflichten des Rechtsmittelgerichts, wenn es einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt hatte sich erneut zu befassen: Dem zugrunde lag eine verspätet eingeganene Berufungsbegründung: Die Kläger darunter ein Rechtsanwalt, der auch den anderen Kläger vertritt- machen gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger – und die gerichtliche Hinweispflicht

Bei einem im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (seiner Ansicht nach notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.  Ein sachkundig vertretener Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Hinweispflicht des Finanzgerichts

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diese Gelegenheit zur Äußerung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch

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Wohnhäuser

Hauskauf – und der Doppelmord vor 20 Jahren

Bei dem Verkauf eines Wohnhauses muss der Verkäufer den Käufer nicht auf ein Verbrechen hinzuweisen, dass sich in dem Haus vor mehr als 20 Jahren zugetragen hat. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Coburg die Klage eines Hauskäufers  auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung ab.  Die Verkäuferin hatte

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Ladgericht Köln

Gerichtliche Hinweispflichten – und der Klageantrag

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht

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Amtsgericht Nördlingen

Die „heimlich“ geänderte Rechtsauffassung des Gerichts

Vor dem Bundesverfassungsgericht war aktuell eine Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung erfolgreich, die ohne einen vorherigen Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts ergangen war: Der Ausgangssachverhalt In dem zugrunde liegenden Zivilprozess wurde die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop gestritten. Der Käufer hielt den gelieferten Laptop für mangelhaft und

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Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – und der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall hatte

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Der Auffahrunfall in der Waschstraße – und die Sicherungspflichten des Waschstraßenbetreibers

Der Betreiber einer Waschstraße muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnen; er muss nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht, erforderlich und zumutbar sind. Unter Umständen kann auch die Erfüllung von

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Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung – und die versicherte Person

Die Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG auf eine bestehende Frist besteht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber der versicherten Person. Bei einem rechtzeitig dem Versicherungsnehmer erteilten Hinweis kann sich der Versicherer auch gegenüber Ansprüchen der versicherten Person auf die in den Versicherungsbedingungen statuierten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und der erbetene gerichtliche Hinweis

Soweit die Klägerin in ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorherige Hinweise des Gerichts erbittet, falls er die von ihr vertretene Rechtsauffassung nicht für zutreffend erachtet, und ergänzend die Durchführung eines mündlichen Erörterungstermins anregt, besteht dafür keine Veranlassung. Denn in einem schriftlich geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sieht das Gesetz grundsätzlich keine Erteilung von Hinweisen

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Landgericht Bremen

Gerichtliche Hinweispflichten im Berufungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen; vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Gerichtliche

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gerichtliche Hinweispflichten in der Berufungsinstanz

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren dar. Hieraus folgt insbesondere, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf; vom Berufungsgericht

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Der unzureichende Wiedereinsetzungsantrag – und die Hinweispflicht des Gerichts

Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen (§ 139 ZPO). Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und

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Angeklagt als Mittäter – verurteilt als Alleintäter

Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, so muss es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht – und die verfahrensrechtliche Gegenrüge

Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte verfahrensrechtliche Gegenrüge erheben. Hat die revisionsbeklagte Partei keine ordnungsgemäß begründete verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben, kann ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts – hier: gegen

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Landgericht Leipzig

Wiedereinsetzung – und der unterlassene gerichtliche Hinweis

Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst

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Rechtliches Gehör – und die verwaltungsgerichtliche Überraschungsentscheidung

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Die Gerichte dürfen ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach ihrem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert

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Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung – und der Klageantrag des Geschädigten

Klageanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht – anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen – unbeschränkt überprüft werden. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verletzung der richterlichen Hinweispflicht – die vom Gericht (mit-)verursachte Unklarheit

Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Hinweispflicht gegenüber fachkundig vertretenen Beteiligten zwar reduziert

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Landgericht Bremen

Das unzuständige Berufungsgericht – und die richterliche Fürsorgepflicht

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts besteht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur an dem

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Kostenfestsetzung – und die Zinsen

Nur auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dieser Antrag kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Ein solcher Antrag zur Verzinsung der festzusetzenden Kosten in der (Anschluss)Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

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Landgericht Bremen

Gutgläubiger Eigentumserwerb eines Leasinggebers

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 in Verbindung mit § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB oder nach § 930 in Verbindung mit § 933 Fall 2 BGB setzt einen vollständigen Besitzverlust des Veräußerers voraus. Der Veräußerer muss jede Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache restlos aufgeben. Der Veräußerer behält

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