Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen. Kabelweitersenderechte gehören zu den Rechten im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Diese Rechte wurden zeitlich befristet überlassen. Ebenso sind die streitigen Aufwendungen für die Überlassung von Rechten
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