Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. §
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. §
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierungen unter anderem wegen einer Behinderung. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine
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Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion während der Probezeit, der bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt worden ist, für den der Arbeitgeber allgemein festgelegt hatte, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion –
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Eine HIV-Infektion hindert den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis nach Bekanntwerden der Infektion zu kündigen.
In einer jetzt vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Kündigungsschutzklage ist der Arbeitnehmer HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte
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