Neubaugebiet

Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen – und die HOAI-Mindestsätze

Die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind ungeachtet der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.07.2019- in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren

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HOAI – unionsrechtswidrig aber anwendbar?

Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet

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Oberlandesgericht Köln

Teil-Vorbehaltsurteil – und die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen

Zur Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung bezogen: Gesetzlich ausdrücklich normierte Voraussetzung für eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten ist gemäß § 302 ZPO allein, dass die Verhandlung über die

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Architektenhonorare – und die Vereinbarung der anrechenbaren Kosten

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof hier zu einem

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Architektenhonorar – für die Teilnahme am Vergabeverfahren

Hat sich ein Architekt oder Ingenieur an einem nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen durchgeführten, dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabeverfahren beteiligt, in dem für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen eine pauschale Vergütung als abschließende Zahlung vorgesehen ist, kann er die Bindung an diese Vergütung

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Geldscheine

Um- und Erweiterungsbauten – und das Architektenhonorar

Nach § 23 Abs. 1 HOAI (1996) sind bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Umbauten und Erweiterungsbauten an einem Gebäude die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungen gesondert festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen. Der Umbauzuschlag gemäß § 24 Abs. 1 HOAI (1996) kann in einem solchen Fall

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Der Honorarverzicht des Architekten – und die HOAI-Mindestsätze

Ein Honorarverzicht, der zur Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze führen würde, ist vor Abschluss der Architektentätigkeit nicht zulässig. Eine Bindung an eine wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksame Honorarvereinbarung bzw. eine Bindung an eine Schlussrechnung, der dieses unwirksam vereinbarte Honorar zugrunde liegt, kann nur im Ausnahmefall angenommen werden, wenn die Berufung auf die

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Schreibmaschine

Baukosten – und der Auskunftsanspruch des Architekten

War der Architekt aufgrund einer nur teilweisen Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI a. F. nicht mit der Erstellung von Kostenanschlag und Kostenfeststellung befasst und kann er deshalb die anrechenbaren Kosten selbst nicht ermitteln, schuldet der Auftraggeber dem Architekten Auskunft. Dazu gehören ggf. auch diejenigen Auskünfte, die

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Gewinnrealisierung bei HOAI-Abschlagszahlungen

Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren. Der

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Baukostenvereinbarung beim Architektenhonorar

§ 6 Abs. 2 HOAI ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 des „Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ (MRVG) nicht gedeckt und damit unwirksam. Nach § 6 Abs. 2 HOAI, dem § 6

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Berechnung des Architektenhonorars

Bei der Beurteilung, in welcher Höhe dem Architekten ein Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen zusteht, muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase vom Architekten geschuldet sind; es ist daher zunächst festzustellen, welche Teilleistungen in den einzelnen Leistungsphasen hätten erbracht werden müssen, um die vom Architekten bis

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Verwirkung

Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch

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Architektenplanung und Architektenhaftung – das Einfamilienhaus mit Pelletheizung

Ein mit einem Gesamtauftrag über die Leistungsphasen 1 – 8 beauftragter Architekt hat im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) dafür zu sorgen, dass die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergebenden Probleme analysiert und geklärt werden. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Raumprogramms und eines Funktionsprogramms. Kann der

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Bundesverwaltungsgericht

Ermittlung der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar

Der Verweis auf Drittobjekte ist nicht geeignet, um die vom Architekten grundsätzlich geschuldete Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu ersetzen. Die anrechenbaren Kosten sind entweder nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik – faktisch also gemäß DIN 276 (2008) – oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Der

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Architektenprämie für Baukostenunterschreitungen

Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI. Das Rechtsverhältnis der Parteien richtete sich, sofern die Honorar- ordnung für Architekten und Ingenieure anwendbar wäre, nach der ab dem

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Büroklammer

Rückforderung von Architektenhonorar und die Zeithonorarvereinbarung

Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars

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Schreibmaschine

Die Honorarvereinbarung des Architekten

Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Maßgebend für das Honorar sind

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Archiv

Architektenauftrag für mehrere Gebäude

Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen. Ein Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI liegt grundsätzlich

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Mindestsatzunterschreitung in der Architektenrechnung

Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 1

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Architektenhonorar für die Brandschutzplanung

Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Im Zusammenhang mit dieser Planung in Auftrag gegebene Besondere Leistungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist. Offen bleibt nach diesem Urteil des

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Aktenvermerk

Der Bauingenieur als Nachunternehmer

Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt. Einem Ingenieur kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er

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Der Architekt und das Bautagebuch

Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.

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Pauschalhonorar des Baustatikers unter den HOAI-Mindestsätzen

Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten

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Landgericht Leipzig

Fälligkeit der nicht prüffähigen Architektenrechnung

Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Um als

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Honorarvereinbarung für die Bauüberwachung bei Ingenieurbauten

Die erforderliche Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist nacheinem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der

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Architektenhaftung während der Grundlagenermittlung

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 134/08

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Mangel durch übermäßigen Aufwand

Ein Mangel eines Ingenieurwerkes (Architektenwerkes ) kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen,

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Umbau der HOAI

Der Bundesrat hat heute dem im Februar vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf einer neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Bei der HOAI handelt es sich um eine Verordnung, die zu ihrem Erlass der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In seiner begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat

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Prüfstatik für 300 Jahre

Der Umbau eines mehr als 300 Jahre alten denkmalgeschützten Hauses kann zu besonderen Auslagen der Baubehörde für einen Prüfstatiker führen, die der Bauherr zu erstatten hat, und das, wie ein aktueller Fall des Verwaltungsgerichts Saarlouis zeigt, auch wenn der Bauherr die Gebühren des Prüfstatikers für überzogen hält: Im Anfechtungsprozess gegen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zeithonorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder

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Laptop

Die neue HOAI

Die im Februar vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wurde gestern vom Bundeskabinett beschlossen. Da es sich bei der HOAI eine zustimmungspflichtige Verordnung handelt, folgt nun das Zustimmungsverfahren im Bundesrat, so dass die neue HOAI voraussichtlich im Sommer verabschiedet werden könnte. Die neue HOAI führt

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Konferenzraum

Neue HOAI

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf für die Neufassung der Verordnung über Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) vorgelegt. Der Entwurf ist eine wesentlich überarbeitete Fassung, der der intensiven Diskussion zu dem im Februar 2008 vorgestellten ersten Entwurf des BMWi Rechnung tragen soll. Der Entwurf wurde vereinfacht, gestrafft und neu gegliedert.

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Schriftliche Honorarvereinbarung und das Alternativprojekt

Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, und wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das abweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schriftlich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das

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Ingenieurshonorar für Teilplanungsleistungen

Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben,

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