Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu unterrichten, kann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sein. Die Europäische Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört. Dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein Fall aus Lettland zugrunde: Zwanzig Mitglieder
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