Der befristete Arbeitsvertrag für wissenschaftliches Personal – und die Lehrkraft für besondere Aufgaben

Auch eine als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigte Diplom-Romanistin kann zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählen. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach

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Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich – und die Lehrkraft für besondere Aufgaben

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Er ist inhaltlich-aufgabenbezogen zu verstehen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen

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Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich – und der institutionelle Rechtsmissbrauch

Eine nach dem WissZeitVG vorgenommene Befristung eines wissenschaftlichen Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich ist regelmäßig nicht nach den vom Bundesarbeitsgericht für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Diese Grundsätze finden bei Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss

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Wissenschaftliche Mitarbeiter und Drittmittelfinanzierung im Hochschulbereich – Befristung und Rechtsmissbrauch

Da sich nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung an sachgrundlose Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG a.F., die für maximal 12 Jahre zulässig sind, anschließen kann, lässt sich allein aus einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren in Drittmittelprojekten kein Rechtsmissbrauch herleiten. Eine Gesamtbeschäftigungsdauer von 12 Jahren mit

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Befristete Arbeitsverhältnisse für wissenschaftliche Mitarbeiter – und der institutionelle Rechtsmissbrauch

Eine Prüfung der Wirksamkeit einer nach dem WissZeitVG vorgenommenen Befristung nach den vom Bundesarbeitsgericht zu Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ist nicht geboten. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung. Der Hochschule ist

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Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – für die Beantragung von DFG-Mitteln

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit

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Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG – und die wissenschaftliche Tätigkeit

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt

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Lehrkräfte für besondere Aufgaben – und der befristete Arbeitsvertrag an der Hochschule

Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich. Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12.04.2007 beschlossen worden und am 18.04.2007 in Kraft getreten. Die am 31.08.2011 und am 18.01.2012 vereinbarten Befristungen

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Umsatzsteuer für die Studentenmensa

Wird eine Aufgabe durch Vertrag ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage übertragen, führt dies nicht zu einer Anerkennung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und i MwStSystRL als Einrichtung. Ebenso kann die Kostenübernahme für eine bestimmte Aufgabe nur dann zu einer anerkannten Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1

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Die Mensa-Party des AStA – und die Haftung der AStA-Vorstandsmitglieder

Ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder haften für massive Verluste durch eine vom AStA veranstaltete Mensa-Party. In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hatte die klagende Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum von den Beklagten, die im Haushaltsjahr 2007/2008 Vorsitzender bzw. Finanzreferent des AStA waren, Schadensersatz wegen wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit

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Akkreditierung von Studiengängen

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen Die betonte das Bundesverfassungsgericht

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Zulassung zum Master-Studium – und die Bewerbungsunterlagen

Wird von einer Hochschule für die Bewerbung zu einem Studiengang zulässigerweise die Vorlage zumindest beglaubigter Abschriften bestimmter Unterlagen – etwa des Bachelorzeugnisses – verlangt, reicht nach niedersächsischem Recht eine anwaltliche Beglaubigung hierfür nicht aus. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht konnte dabei im hier entschiedenen Fall offen lassen, inwieweit gebührenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge im Sinne

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Tagung von Hochschulgremien – und die Hochschulöffentlichkeit

Soweit das „Tagen“ von Hochschulgremien – Senat, Hochschulrat – in Bezug auf bestimmte Themen – hier: Mitwirkung bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds – von Gesetzes wegen (hochschul-)öffentlich zu erfolgen hat, ist hiervon über die Vorgänge der Abstimmung und der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses hinaus auch die vorangehende

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Vorstrafen – und die Entziehung des Doktorgrades

Eine Universität darf für die Zulassung eines Promotionsbewerbers zur Promotion einem strafbaren Verhalten nur insoweit Relevanz beimessen, als wissenschaftsbezogene Straftaten in Rede stehen. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades des Dr.s, die die beklagte Universität verfügt hat, ist im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall auf § 39 Abs. 4

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Promotionszulassung trotz strafgerichtlicher Verurteilungen

Eine Universität kann die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers nur dann ablehnen, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall beantragte der Doktorand bei der beklagten Technischen Universität Bergakademie Freiberg die Eröffnung eines Promotionsverfahrens. Dem Antrag beigefügt war gemäß

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Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Universität – und die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses

Die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann sich bereits aus einem wissenschaftlichen Zuschnitt der abzuhaltenden Lehrveranstaltungen ergeben. Die Anleitung von Studierenden zu wissenschaftlichem Arbeiten impliziert regelmäßig eine wissenschaftliche Tätigkeit der Lehrkraft. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 5

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Befristete Einstellung an der Hochschule – und die Wissenschaftlichkeit der Lehre

Die Wissenschaftlichkeit der Lehre im Sinne des WissZeitVG ist nicht nur gegeben, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die auf eigener Forschung beruhen. Lehre kann auch dann wissenschaftlich sein, wenn die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse Dritter von dem Lehrenden eigenständig zu gestalten sind. Auf der Grundlage der bislang festgestellten Tatsachen

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Die Wahlempfehlung des AStA

Die verfasste Studierendenschaft muss sich vor Wahl der studentischen Mitglieder des Senats der Albert-Ludwigs-Universität neutral verhalten. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg der Verfassten Studierendenschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg untersagt, anlässlich der Wahl der studentischen Mitglieder des Senats der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg am 30.06.2015 Wahlempfehlungen zugunsten einzelner Wahlvorschläge auszusprechen oder lediglich einzelne

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Das befristete Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin – und seine Verlängerung

Ein nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG aufgrund gesetzlicher Regelung automatisch, wenn objektiv einer der dort genannten Verlängerungstatbestände vorliegt und der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt. Ein Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber oder sonstiges Zutun des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Die Einverständniserklärung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Uni-Fusion, Wissenschaftsfreiheit und der Gründungsbeauftragte – der Fall der BTU Cottbus-Senftenberg

Das Bundesverfassugnsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen die Fusion der TU Cottbus mit der FH Lausitz zur BTU Cottbus-Senftenberg teilweise stattgegeben: Die vorübergehende Leitung der BTU Cottbus-Senftenberg durch einen vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Gründungsbeauftragten ist nicht mit der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, weil der Gesetzgeber die wesentlichen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zuständigkeitsprobleme bei der Entziehung des Doktorgrades

Mit der Frage, welches Organ der Hochschule für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist, wenn dies in der Promotionsordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, hatte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu befassen: Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht beim Rektorat der

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Der eingestellte Diplom-Fernstudiengang

Es besteht kein Anspruch auf Abschluss der Ausbildung nach Einstellung des Diplomstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der HFH Hamburg Fern-Hochschule. Eine Studentin dieses Studiengangs hat keinen Anspruch darauf, ihr Diplomstudium fortzuführen. Ihr Begehren hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Studienordnung Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 01.09.2003 (Studienordnung) und die Diplomprüfungsordnung Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom

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Habilitation aufgrund einer hervorragenden Dissertation

Die in § 71 Abs. 3 S. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz auf Ausnahmefälle beschränkte Habilitation aufgrund einer hervorragenden Dissertation begegnet beim Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und Prüfungsverfahren ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3

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Beamtengleiche Versorgung eines angestellten Hochschullehrers

Die Vorenthaltung einer beamtenmäßigen Versorgung bei nicht verbeamteten Professoren ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Auch wenn der Hochschullehrer als angestellter Professor entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines verbeamteten Professors ausübt, ist das Beamtenversorgungsrecht nicht Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht. Nach Art. 33 Abs. 5

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Die Abwahl einer Uni(vize)präsidentin

Aus den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für die Legitimation der Leitungsorgane von Hochschulen entwickelt hat, ergibt sich, dass die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer niedersächsischen Hochschule dem ausschlaggebenden Einfluss des Senats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten

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Der Wissenschaftspreis als steuerpflichtiges Einkommen

Preisgeld kann auch dann leistungsbezogene steuerbare Einnahme sein, wenn die ausgezeichnete Leistung vor einer Auslobung oder unabhängig von einer möglichen Preisverleihung erbracht wurde und wenn – wie beim „Hamburger Lehrpreis“ keine Bewerbungen möglich sind, sondern nur Kandidaten vorgeschlagen werden können. Konkrete berufliche Leistungen des Beschäftigten können auch dann im Vordergrund

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Entlassung aus einem Funktionsamt – die Uni-Vizepräsidentin

Die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule unterliegt dem ausschlaggebendem Einfluss des Senats der Hochschule als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium. Das Fachministerium hat keine Befugnis, über die Entlassung von Präsidiumsmitgliedern nach Maßgabe eigener Personalpolitik zu entscheiden. Ein Vetorecht des mehrheitlich extern besetzten Hochschulrats gegenüber einer positiven Abwahlentscheidung

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Medizinische Hochschule Hannover – Hochschulorganisation vs. Wissenschaftsfreiheit

Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind auch Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung. Je mehr,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Umsatzsteuerpflichtige Hochschulforschung

Die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersteuersatz, sie stellt keine gemeinnützige Leistung dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ist Universität eine Universität, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie führte in Erfüllung eines Werkvertrags

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Der studentische Prorektor – und sein Arbeitnehmerstatus

Zwischen einer Hochschule – hier der Universität Rostock – und ihrem studentischen Prorektor besteht auch dann kein Arbeitsverhältnis, wenn eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Nach § 18 ihrer auf der Grundlage der § 2 Abs. 1, § 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V)

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Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Einstellung der Stufe 2 ihrer

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Das organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum – und die Wissenschaftsfreiheit

Der für die Organisation der Hochschulmedizin bundesverfassungsrechtlich geforderte Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer und der bestmöglichen Krankenversorgung gebietet, dass ein organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum nicht zu überprüfen und nicht dafür einzustehen hat, dass das in tatsächlichem Sinne erteilte Einvernehmen des medizinischen Fachbereichs einer Universität zu einer den Bereich von

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Anwendbarkeit des Wissenschaftzeitvertragsgesetzes auf einen akademischen Mitarbeiter

Ein akademischer Mitarbeiter gemäß § 52 Abs. 1 LHG BW, der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an Forschungsprojekten mitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung tätig ist, unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des akademischen Mitarbeiters wissenschaftliches Gepräge hatte.

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Fremdsprachenlehrer an der Hochschule – und die Befristung nach dem WissZeitV

Mitarbeiter einer Hochschule, die den Studenten lediglich Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, ohne dabei selbst eine wissenschaftliche Qualifikation zu erwerben, sind keine wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des WissZeitVG. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie im Rahmen der vorgegebenen Lehrveranstaltungen ihren Unterricht im Wesentlichen frei gestalten können und umfangreiche sprachdidaktische und landeskundliche

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Keine nuklearmedizinischen Bettenstation an der Uniklinik Düsseldorf

Das Universitätsklinikum Düsseldorf ist nicht zur Wiedererrichtung einer nuklearmedizinischen Bettenstation verpflichtet. Mit diesem Urteil wies jetzt das Bundesverwaltugnsgericht letztinstanzlich die Klage eines Düsseldorfer Medizinprofessors ab. Hat der Vorstand eines organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums im tatsächlich erteilten Einvernehmen mit dem medizinischen Fachbereich der Universität die Schließung einer Bettenstation beschlossen, kann der davon

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Patentanwalt mit Fachhochschulabschluss

Fachhochschulen sind keine wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO findet die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erst nach dem Erwerb der technischen Befähigung statt, die auch eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt

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Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren

Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des angestellten Hochschulprofessors bedarf der Rechtfertigung. Diese Rechfertigung folgt im vorliegenden Fall eines Thüringer Professors aus § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung.

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Das alleinige Dienstzimmer des Professors

Ein Anspruch auf ein bestimmtes (Einzel-)Dienstzimmer steht einem Professor an einer Hochschule auch dann nicht zu, wenn er seit mehr als zwanzig Jahren in einem Einzelbüro untergebracht war. Der Dienstherr hat bei der Zuweisung von Diensträumen ein nahezu uneingeschränktes organisatorisches Gestaltungsermessen – solange die Zuweisung des neuen Zimmers nicht sachlich

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BTU Cottbus-Senftenberg

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das brandenburgische Landesgesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz – und damit gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg – abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung dabei ausschließlich auf der Grundlage einer Folgenabwägung getroffen, die verfassungsrechtliche Prüfung bleibt damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das

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Vergütung für Texte im Intranet von Hochschulen

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit einem vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern über die Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen zu befassen. Die Klägerin ist die VG Wort; sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren wahr. Sie verlangt

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Die Rückmeldegebühr an den Berliner Hochschulen

Eine Rückmeldegebühr von 100 DM pro Semester, wie sie nach dem früheren Berliner Hochschulgesetz erhoben wurde, ist verfassungswidrig. Sie wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Die für nichtig erklärte Bestimmung wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 1996 eingeführt. Seit dem 15. Dezember 2004 gilt eine veränderte Gebührenregelung, auf die sich die

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Lehrverpflichtung für Hamburger Professoren

§ 10 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010, wonach die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren u. a. an der Universität Hamburg von der Universität im Rahmen der Bandbreiten nach Absatz 1 individuell und für

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