Bei Anwendung von § 81 Satz 1 rlpLPersVG, wonach die Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten von Bediensteten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nur auf deren Antrag hin greift, ist aufgrund von § 99 Abs. 2 LPersVG auf den hochschulrechtlichen Status des Betroffenen als wissenschaftlicher Mitarbeiter und nicht auf die materiellen
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