Das Verwaltungsgericht Mainz hat es abgelehnt, die Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einem Studieninteressenten (Antragsteller) aufgrund seiner beruflichen Ausbildung vorläufig eine Hochschulzugangsberechtigung für die Aufnahme des Studiums Politikwissenschaft (Bachelor of Arts) zum Wintersemester 2011/2012 zu erteilen. Der Antragsteller hatte zuvor eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten
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