Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung eine Höchstaltersgrenze vor, die der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht überschritten haben darf, ist die darin liegende Ungleichbehandlung nach dem Alter aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur
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